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Rechtsgebiete

Vollstreckungsrecht

Ob Gläubiger oder Schuldner — wir wahren Ihre Rechte rechtzeitig und mit den richtigen Mitteln innerhalb der kurzen Fristen des Vollstreckungsverfahrens.

Letzte rechtliche Prüfung: 11 Oktober 2026

Überblick

Vollstreckungsrecht

Das Vollstreckungs- und Insolvenzrecht ist von kurzen, ausschließenden Fristen geprägt. Wird gegen einen Zahlungsbefehl nicht rechtzeitig Widerspruch eingelegt, kann das Verfahren rechtskräftig werden und die Pfändung beginnen. Für Gläubiger beeinflusst die Wahl des richtigen Verfahrens unmittelbar Geschwindigkeit und Kosten der Beitreibung.

Für Gläubiger leiten wir Vollstreckungen aus Urteilen, ohne Titel und aus Wechseln und Schecks ein und begleiten Pfändung und Verwertung. Für Schuldner übernehmen wir Widersprüche gegen Zahlungsbefehle, negative Feststellungs- und Rückforderungsklagen sowie bei Bedarf Konkordatsverfahren.

Leistungsumfang

  • Vollstreckung mit und ohne Titel

    Beitreibung von Forderungen im allgemeinen Pfändungsverfahren oder aufgrund eines Urteils.

  • Wechsel- und Scheckvollstreckung

    Besondere Verfahren aufgrund von Schecks, Solawechseln und gezogenen Wechseln.

  • Widerspruch gegen Zahlungsbefehle

    Fristgerechter Widerspruch gegen Forderung und Unterschrift für den Schuldner.

  • Aufhebung und Beseitigung von Widersprüchen

    Klagen und Anträge zur Fortsetzung des durch Widerspruch gestoppten Verfahrens.

  • Negative Feststellung und Rückforderung

    Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld und Rückforderung grundlos gezahlter Beträge.

  • Pfändung und Verwertung

    Begleitung der Pfändung von beweglichen Sachen, Immobilien, Gehältern und Bankkonten.

  • Insolvenz und Konkordat

    Beratung und Vertretung in Konkursverfahren und bei Konkordatsanträgen.

So läuft das Verfahren ab

  1. 01

    Fristenkontrolle

    Widerspruchs- und Klagefristen werden anhand des Zustellungsdatums sofort ermittelt.

  2. 02

    Vollstreckung oder Widerspruch

    Für Gläubiger wird das passende Verfahren eingeleitet, für Schuldner fristgerecht Widerspruch eingelegt.

  3. 03

    Klageverfahren

    Bei Bedarf werden Klagen auf Aufhebung des Widerspruchs, negative Feststellung oder Rückforderung erhoben.

  4. 04

    Pfändung und Beitreibung

    Nach Rechtskraft werden Pfändung, Verwertung und Beitreibung durchgeführt.

Hilfreiche Unterlagen

Nutzen Sie diese Liste zur Vorbereitung auf das Erstgespräch. Ein Gespräch ist auch möglich, wenn noch nicht alle Unterlagen vorliegen.

Maßgebliche Rechtsvorschriften

  • Vollstreckungs- und Konkursgesetz Nr. 2004
  • Gesetz über gesetzliche Zinsen und Verzugszinsen Nr. 3095
  • Türkisches Handelsgesetzbuch Nr. 6102 (Wertpapierrecht)

Häufige Fragen

Wie lange habe ich Zeit, gegen einen Zahlungsbefehl Widerspruch einzulegen?
Im titellosen Verfahren der allgemeinen Pfändung beträgt die Widerspruchsfrist sieben Tage ab Zustellung des Zahlungsbefehls. Bei Verfahren aus Wechseln und Schecks beträgt die Frist für Einwendungen gegen Forderung und Unterschrift fünf Tage. Da es sich um Ausschlussfristen handelt, sollten Sie sofort nach Zustellung handeln.
Wie viel meines Gehalts kann gepfändet werden?
Grundsätzlich können Gehälter und Löhne zu mindestens einem Viertel gepfändet werden; das Vollstreckungsamt legt den Satz unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Schuldners und seiner Familie fest. Für Unterhaltsforderungen gelten abweichende Regeln. Mehrere Pfändungen desselben Gehalts werden in eine Rangfolge gebracht.
Was passiert mit dem Verfahren, wenn der Schuldner Widerspruch einlegt?
Ein fristgerechter Widerspruch stoppt das Verfahren. Je nach vorliegenden Unterlagen kann der Gläubiger beim Vollstreckungsgericht die Beseitigung des Widerspruchs beantragen oder vor dem ordentlichen Gericht auf Aufhebung des Widerspruchs klagen. Für beide Wege gelten eigene Fristen.

Anwälte in diesem Rechtsgebiet

Die Informationen auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Bitte wenden Sie sich für Ihren konkreten Fall an einen Rechtsanwalt.

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